......... ....... ..............str. .. 13088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Kissingenstr. 5-6 13189 Berlin ............ ./. ............... Aktenzeichen : 22 F 1683/19 B. , den 06.06.2019 hiermit beantrage ich die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung folgender Anträge : - es wird die Ablehnung der Richterin Gebhardt beantragt - es wird vorsorglich die Ablehnung der Richter Dittrich bzw. Gellermann vorsorglich Beantragt - es wird beantragt den gesetzlich zuständigen Richter zu benennen, damit vor Beginn von Aktivitaäten zur Entscheidung die konkrete Begründung übergeben werden kann Begründung : - der Richter Gellermann entscheidet als nicht gesetzlicher Richter, da er durch den Beteilgten Herrn Hans-Joachim .......... abgelehnt wurde, und die Ablehnung noch nicht rechtswirksam entschieden ist. - der Richter Gellermann gewährt kein rechtliches Gehör, auf die Begründung wird nicht eingegangen und die angebliche dienstliche Äußerung der Richterin Gebhardt wurde nicht zur Stellungnahme übergeben. Es ist auch nicht eindeutig in dem Beschluß vom 27.5.19 wer die dienstliche Äußerung geschrieben hat und was alles dazu gehört. - es wird die Ablehnung ohne Grund zurückgewiesen - es werden keine Gründe für die unterstellte Unzulässigkeit genannt. - die Angaben der Richterin Gebhardt in der angeblichen dienstlichen Äußerung sind vollkommen an der Sache vorbei, und zeigen ganz offensichtlich, dass der Richterin eine faire Behandlung meiner Person nicht mehr möglich ist. Entgegen der Darstellung der Richterin hat der Kindesvater durchaus als Verfahrensbeteiligter eine eigene Rechtsposition (im Sinne des Kindeswohl) in dem Verfahren , welches der Großvater beantragt hat. Es erfolgt hier durch die Richterin nur eine Nichtachtung meiner Person, es wird dem Vater das Recht einer eigenen Meinung abgesprochen. Die Richterin scheint auch noch nicht begriffen zu haben, dass ich die Ablehnung in dem Verfahren 22 F 1683/19 gestellt habe. Es wird behauptet, dass in einem Parallelverfahren durch Herrn Hans-Joachim .......... zahlreiche Ablehnungsgesuche angebracht hat. Hiermit diffamiert die Richterin meinen Vater, denn er hat überhaupt kein Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren gestellt. Und die Behauptung er hätte zahlreiche Ablehnungsgesuche gestellt, ist nur verleumdend, und in egoistischen und mutwilligen Motiven der Richterin begründet. Weiter heißt es, dass sämtliche dort angebrachten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen worden sind. Auch dieses ist falsch denn es gibt nur ein Ablehnungsgesuch meines Vater 2 vom in diesem Verfahren vom 3.3.19 und vom 3.5.19. am 8.5.19 (Termin der angeblichen dienstlichen Äußerung) war noch keine dieser Ablehnungen entschieden. Wie die Richterin zu solch falschen Aussagen kommt, mag nur ihr erschlossen bleiben. Es kann darüber hinaus auch keinesfalls angehen, unter pauschaler Bezugnahme auf ein oder mehrere Parallelverfahren sich auch im hiesigen Verfahren zu berufen. Die Richterin scheint zur sachlichen Bewertung der Sache nicht mehr in der Lage zu sein. Das unsachliche Auftreten der abgelehnten Person ist bei einer Ablehnung nicht davon abhängig wann und wo die Unsachlichkeiten erfolgten. Entscheiden ist, dass eine Störung eines fairen Verfahren Vermutet werden kann. Somit ist der Bezug auf das Abgeschlossen Sein des Verfahrens nur unsinnig. Auch ist es eine Lüge zu behaupten es gebe nur pauschaler Bezug auf das Verfahren 22 F 3123/16. Die Richterin hat den benannten Antrag vom 3.3.19 auf Veränderung nach § 48 FamFG nicht bearbeitet. Auch hier werden die konkreten Ablehnungsgründe nicht zur Kenntnis genommen. Die konkreten Gründe aus den Ablehnungen vom 20.10.19 und 20.11.19 sind bis heute nicht behandelt, da die Richterin die Ablehnung vom 20.10.19 und 20.11.19 sind überhaupt noch nicht bearbeitet und entschieden. Auch sind alle weiteren Gründe der Ablehnung nicht behandelt, dies waren : - die im Verfahren Az : 22 F 3123/16 gestellten Ablehnungen vom 20.10.18 und 20.11.18 gegen die Richterin Gebhardt erfolgte keine Bearbeitung. Die benannten Gründe sind auch für dieses Verfahren gültig - Der Antrag vom 3.3.19 auf Abänderung der Entscheidung vom 8.11.18 erfolgte keine Reaktion, womit die Richterin wieder verzögert - es wurde die Frau Wolf als Verfahrensbeiständin berufen, obwohl sie gegenüber dem Vater bisher verleumdend gewirkt hat. In dem Termin 16.10.18 zeigte sie einen Feldzug gegen den Vater mit unsachlichen Vorwürfen. Der Höhepunkt der Unsachlichkeit gegenüber dem Vater ist ihr Vorwurf Sie haben vollendetet Tatsachen geschaffen, und sie haben sich selbst zur Hauptperson des Kindes gemacht Diese Aussage kommt in einem Verfahren, in welchem ein Aufenthalt und Umgang gerichtlich vereinbart wird, weil die Mutter Gewalt gegen Kind und Vater ausgeübt hat. Diese Vereinbarungen sind in den gerichtlichen Vermerken vom 19.4.2016 und 28.11.2017 festgehalten. Der Vater hat sich im Gegensatz zur Mutter immer an die Einhaltung der Vereinbarungen gehalten. Also sind die Darstellungen falsch und Verleumdung und üble Nachrede und es geht hier nur um Diffamierung des Vaters mit dem Ziel ein schlechtes Bild von ihm vor Gericht zu zeichnen. Weiterhin behauptet sie in ihrem Vortrag wahrheitswidrig,  Polizei und Kindergarten haben bei der Mutter jede Gefahr ausgeschlossen (obwohl dies gar nicht mögliche ist) Weitere Begründungen sind den bisherigen Anträgen in den Sorge und Umgangsverfahren Auf Abberufung zu entnehmen. Frau Wolf hat eine echte Aufklärung des Kindeswillen nicht verwirklicht. Auch nach der Aussage in der Stellungnahme vom 17.1.19 im Verfahren 18 UF 146/18 wird von Frau Wolf beim Hausbesuch keine Aufklärung realisiert, sondern nur einseitig dargestellt. 3 Auch hat Frau Wolf die Beziehung von ........... zum Großvater überhaupt nicht betrachtet. Dieses Verhalten wurde von der Richterin nicht unterbunden und somit gefördert. Die Anträge auf Abberufung im Verfahren 22 F 3123/16 wurden von der Richterin nicht bearbeitet. .................